Reiflock Wassertechnik
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Reiflock  
Reiflock
Impressum / Verantwortlich für den Inhalt:

REIFLOCK Verwaltungs-GmbH
Rheinstr. 180
D-76532 Baden-Baden
E-Mail: info@reiflock.de

Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim - HR 201361
Ust ID-Nr: DE143464582
Geschäftsführerin: Margot Reichmann-Schurr
Sitz der Gesellschaft: Baden- Baden
--------------------------------------------------------------------------
REIFLOCK Abwassertechnik GmbH

Rheinstr. 180
D-76532 Baden-Baden
E-Mail: info@reiflock.de

Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim - HR 701731
Ust ID-Nr:DE 253136274 
Geschäftsführerin: Margot Reichmann-Schurr
Sitz der Gesellschaft: Baden- Baden
--------------------------------------------------------------------------
ReiTec GmbH
Rheinstr. 180
D-76532 Baden-Baden
E-Mail: info@reiflock.de

Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim - HR 701728Ust ID-Nr:DE253136282
Geschäftsführerin: Margot Reichmann-Schurr
Sitz der Gesellschaft: Baden- Baden
--------------------------------------------------------------------------

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Schutz persönlicher Daten und Vertraulichkeit
Es kann nicht garantiert werden, daß Informationen oder persönliche Daten, die uns übermittelt werden, bei der Übermittlung nicht von Dritten "abgehört" werden.

Haftung
Die REIFLOCK Abwassertechnik GmbH haftet nicht für Schäden insbesondere nicht für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder Produktionsausfälle, die durch die Nutzung dieser Internetseiten oder das Herunterladen von Daten entstehen. Liegt bei einem entstandenen Schaden durch die Nutzung der Internetseiten oder das Herunterladen von Daten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, gilt der Haftungsausschluß nicht. Für durch die Nutzung der Internetseiten entstandene Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und der REIFLOCK Abwassertechnik GmbH unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, die aus der Nutzung dieser Internetseiten resultieren, ist der Gerichtsstand der Sitz der REIFLOCK Abwassertechnik GmbH in Mannheim.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma REIFLOCK Abwassertechnik GmbH
Rheinstraße 180, 76532 Baden-Baden

1.Allgemeines

1.1. Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen
      gelten für Lieferungen
      gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
      öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
      Sondervermögen.

1.2. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen
      Geschäftsbedingungen.
      Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen
      des Käufers gelten nicht.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen auf
      Grund technischen Fortschritts oder Forderungen
       des Gesetzgebers sowie Änderungen in Form, Farbe
      und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
      Zumutbaren vorbehalten.

1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
      Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und
      urheberrechtlichen Verwertungsrechte  
      uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen dürfen nur
      nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten
      zugänglich gemacht werden und sind uns auf 
      Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt
      vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die
      Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist
      insbesondere bei Abschluss eines kongruenten  
      Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Wir 
      werden den Auftraggeber unverzüglich über die
      Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes 
      informieren und im Falle des Rücktritts die
      entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber
      unverzüglich erstatten.

1.6.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem
      Auftraggeber zumutbar sind.

 

2.  Auftragsbestätigung, Preise

2.1. Ausschließliche Vertragsgrundlage ist die
      Auftragsbestätigung.
      Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer
      schriftlichen Bestätigung.

2.2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
      Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und 
      sonstigen Nebenkosten, falls nicht etwas anderes
      schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich
      als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in der 
      gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in
      Rechnung gestellt. Beim Versendungskauf versteht
      sich der Kaufpreis zuzüglich einer    
      Versandkostenpauschale.

 

3.Zahlung

3.1. Rechnungen sind binnen zwanzig Tagen ab
      Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
       Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in
      Zahlungsverzug.
      Bei Zahlung innerhalb acht Tagen ab 
      Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt.

3.2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem
      Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu,
      solange und soweit dies nicht im angemessenen
      Verhältnis zu den Mängeln und den
      voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung 
      (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.

3.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche
       und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen,
       wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder
       der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter
       Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis
       zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen
       steht.

3.4. Zahlungen sind zu leisten in bar, per Überweisung
      oder per Scheck.

3.5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der
       Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
       von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
       zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis
       gestattet, dass dem Auftragnehmer ein geringerer
      Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer ist der
       Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

3.6. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen
       aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
      festgestellt sind.

4. Lieferzeit, Verzug

4.1. Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie von uns
      ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
      rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber
      zu liefernden Unterlagen, erforderlichenfalls
      Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
      Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
      Zahlungsbedingungen und sonstigen
       Verpflichtungen durch den Auftrageber voraus.
      Werden diese
       Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
      verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
      nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten
      haben.

4.3. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
      Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird oder
      der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

4.4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere
       Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf
       ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung
       zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
       angemessen.

4.5. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der
      Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm
      hieraus ein Schaden entstanden ist - eine
      Entschädigung für jede vollendete Woche des
       Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
      5 % des Preises für den Teil der Lieferungen
      verlangen, mit dem wir in Verzug gekommen sind.

4.6. Sowohl Schadensersatzansprüche des
       Auftraggebers
      wegen Verzögerung der Lieferung als auch
      Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die
      über die in 4.5. genannten Grenzen hinausgehen,
      sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach
      Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
      ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
      Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
      Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
      Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag
      kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen
      Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
      Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
      Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
      Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
      nicht verbunden.

4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser
      Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
      erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
      vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
      besteht.

4.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des
      Auftraggebers um mehr als einen Monat nach
      Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann
      dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat
      Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der
      einzulagernden Waren, höchstens jedoch insgesamt
      5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
      niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
      unbenommen.

5.Annullierungskosten

5.1. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem
erteilten Auftrag zurück oder kommt der Vertrag aus
Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind,
nicht zur Durchführung, können wir unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen, 10 % der vereinbarten
Vergütung als pauschalierten Schadensersatz
fordern.

5.2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.

6. Gewährleistung

6.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6.2. Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir
zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
.

 

6.4. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist
      von zwei Wochen ab Empfang der
       Liefergegenstände schriftlich angezeigt werden.
       Anderenfalls ist die Geltendmachung eines
       Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur
      Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
       Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für
       sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
       für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
       Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
       der Mängelrüge.

6.5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder
      Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den
      Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
      Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

      Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter
      Nacherfüllung Schadensersatz, bleiben die
      Liefergegenstände bei ihm, wenn ihm dies zumutbar
      ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die
      Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und
      dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht,
      wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht
      haben.

6.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur
      die Produktbeschreibung des Herstellers als
      vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
      oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
      vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
      dar. In Datenblättern, Broschüren und anderem
      Werbe- und Informationsmaterial enthaltene
      Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur
      und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt,
      wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt
      haben.

6.7. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte
      Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
      einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet
       und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
      Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
       entgegensteht.

6.8. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten
       nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als
       solche bezeichnet werden. Das selbe gilt für die
       Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

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7. Haftungsbeschränkungen

7.1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
      Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften
      Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
      Gesundheit haften wir für alle darauf
      zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt,
      soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter
      ist unsere Haftung für Sach- und
      Vermögensschäden auf den vertragstypischen
      vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und
      Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher
      Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf
      den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
      begrenzt.

7.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als
       in den vorstehenden Ziffern 1. bis 3. geregelt ist -
      ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
       geltendgemachten Anspruches - ausgeschlossen.
       Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen
       gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige
       uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften
       des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt
       unberührt.

 

8.Verjährung

8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte
      wegen Mängeln der Lieferungen beträgt 1 Jahr ab
      Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des
      § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und
       § 479 Abs. 1 BGB. Die im vorstehenden Satz 2
      genannten Ansprüche unterliegen einer
      Verjährungsfrist von 3 Jahren.

8.2. Die Verjährungsfristen nach vorstehendem Abs. 1
      gelten - unabhängig von der Rechtsgrundlage des
      Anspruchs - auch für sämtliche
      Schadensersatzansprüche gegen den
      Auftragnehmer,
      die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
      Soweit Schadensersatzansprüche gegen den
      Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht
      in Zusammenhang stehen, gilt für sie die
      Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

8.3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht
      a) im Falle des Vorsatzes,
      b) wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig
      verschwiegen hat;. hat der Auftragnehmer einen
      Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle
       der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen 
      Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist
      gelten würden,
      c) in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
       der Gesundheit
      oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem 
      Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
      Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
      Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die
       gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns
      gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung
      aller Forderungen aus einer laufenden
      Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller uns
      zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller
      gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
      übersteigt, werden wir auf Wunsch des
      Auftraggebers einen entsprechenden Teil der
      Sicherungsrechte freigeben.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich
      zu behandeln. Sofern Wartungs- und
      Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der
      Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig
      durchzuführen.

9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff
      Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung,
      sowie etwaige Beschädigungen oder die
      Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. 
      Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
      Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der
      Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

9.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten
      des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug
      oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3
      dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und
      die Ware heraus zu verlangen.

9.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im
      ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er
      tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
      Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
      Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
      Wir nehmen die Abtretung an.

      Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur 
      Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten
      uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald
      der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
      nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
      Zahlungsverzug gerät.

9.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den
      Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag
      für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht
      gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der
      neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum
      Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen
      verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn
       die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
      Gegenständen vermischt wird.

10.Schlussbestimmungen

10.1.Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen
        inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der
        Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des
        UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11.04.1980
        wird ausgeschlossen.

10.2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
        aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dies
        gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen
        allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
        Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
        Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. Wir
        sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des
        Auftraggebers zu klagen.

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