Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma REIFLOCK Abwassertechnik GmbH
Rheinstraße 180, 76532 Baden-Baden
1.Allgemeines
1.1. Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für Lieferungen
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
1.2. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers gelten nicht.
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen auf
Grund technischen Fortschritts oder Forderungen
des Gesetzgebers sowie Änderungen in Form, Farbe
und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen dürfen nur
nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten
zugänglich gemacht werden und sind uns auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Wir
werden den Auftraggeber unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes
informieren und im Falle des Rücktritts die
entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber
unverzüglich erstatten.
1.6.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem
Auftraggeber zumutbar sind.
2. Auftragsbestätigung, Preise
2.1. Ausschließliche Vertragsgrundlage ist die
Auftragsbestätigung.
Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
2.2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und
sonstigen Nebenkosten, falls nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich
als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in der
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in
Rechnung gestellt. Beim Versendungskauf versteht
sich der Kaufpreis zuzüglich einer
Versandkostenpauschale.
3.Zahlung
3.1. Rechnungen sind binnen zwanzig Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in
Zahlungsverzug.
Bei Zahlung innerhalb acht Tagen ab
Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt.
3.2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem
Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu,
solange und soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere Mängelbeseitigung) steht.
3.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen,
wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder
der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter
Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis
zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen
steht.
3.4. Zahlungen sind zu leisten in bar, per Überweisung
oder per Scheck.
3.5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis
gestattet, dass dem Auftragnehmer ein geringerer
Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer ist der
Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
3.6. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
4. Lieferzeit, Verzug
4.1. Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber
zu liefernden Unterlagen, erforderlichenfalls
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Auftrageber voraus.
Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten
haben.
4.3. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird oder
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4.4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere
Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf
ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
4.5. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der
Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist - eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
5 % des Preises für den Teil der Lieferungen
verlangen, mit dem wir in Verzug gekommen sind.
4.6. Sowohl Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers
wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die
über die in 4.5. genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach
Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag
kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser
Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
4.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des
Auftraggebers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann
dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der
einzulagernden Waren, höchstens jedoch insgesamt
5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
5.Annullierungskosten
5.1. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem
erteilten Auftrag zurück oder kommt der Vertrag aus
Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind,
nicht zur Durchführung, können wir unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen, 10 % der vereinbarten
Vergütung als pauschalierten Schadensersatz
fordern.
5.2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
6. Gewährleistung
6.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.2. Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir
zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
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6.4. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Empfang der
Liefergegenstände schriftlich angezeigt werden.
Anderenfalls ist die Geltendmachung eines
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge.
6.5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder
Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter
Nacherfüllung Schadensersatz, bleiben die
Liefergegenstände bei ihm, wenn ihm dies zumutbar
ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die
Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und
dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht,
wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht
haben.
6.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur
die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
dar. In Datenblättern, Broschüren und anderem
Werbe- und Informationsmaterial enthaltene
Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur
und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt,
wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben.
6.7. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte
Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet
und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
6.8. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten
nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als
solche bezeichnet werden. Das selbe gilt für die
Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
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7. Haftungsbeschränkungen
7.1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit haften wir für alle darauf
zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter
ist unsere Haftung für Sach- und
Vermögensschäden auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und
Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
7.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als
in den vorstehenden Ziffern 1. bis 3. geregelt ist -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltendgemachten Anspruches - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen
gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige
uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften
des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt
unberührt.
8.Verjährung
8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln der Lieferungen beträgt 1 Jahr ab
Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des
§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und
§ 479 Abs. 1 BGB. Die im vorstehenden Satz 2
genannten Ansprüche unterliegen einer
Verjährungsfrist von 3 Jahren.
8.2. Die Verjährungsfristen nach vorstehendem Abs. 1
gelten - unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs - auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer,
die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht
in Zusammenhang stehen, gilt für sie die
Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
8.3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht
a) im Falle des Vorsatzes,
b) wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat;. hat der Auftragnehmer einen
Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle
der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist
gelten würden,
c) in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit
oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns
gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller uns
zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigt, werden wir auf Wunsch des
Auftraggebers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich
zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der
Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff
Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung,
sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der
Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
9.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten
des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3
dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware heraus zu verlangen.
9.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er
tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
Wir nehmen die Abtretung an.
Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten
uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
9.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den
Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag
für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht
gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der
neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum
Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn
die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt wird.
10.Schlussbestimmungen
10.1.Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des
UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11.04.1980
wird ausgeschlossen.
10.2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dies
gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. Wir
sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des
Auftraggebers zu klagen.
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